Allgemein, Mietrecht / 17.03.2018
Verjährungsfalle bei Ende des Mietvertrags
Nach Ende des Mietverhältnisses sieht § 548 BGB für bestimmte Ansprüche eine extrem kurze Verjährungsfrist von nur 6 Monaten vor. Sowohl für Vermieter, als auch für Mieter besteht die Gefahr, in die Verjährungsfalle zu geraten.