Zivilrecht
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Allgemein, Mietrecht, Zivilrecht / 10.01.2020

Kommt der Mieter mit 2 Monatsmieten in Verzug, kann der Vermieter gem. § 543 Abs. 2 BGB fristlos kündigen. Besteht der Verzug für zwei aufeinanderfolgende Termine, reicht bereits ein nicht unerheblichen Teil der Miete. Das ist bereits eine Miete und 0,01 €.

Kommt der Mieter mit 2 Monatsmieten in Verzug, kann der Vermieter gem. § 543 Abs. 2 BGB fristlos kündigen. Besteht der Verzug für zwei aufeinanderfolgende Termine, reicht bereits ein nicht unerheblichen Teil der Miete.