Mietrecht
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Allgemein, Mietrecht, Zivilrecht / 10.01.2020

Kommt der Mieter mit 2 Monatsmieten in Verzug, kann der Vermieter gem. § 543 Abs. 2 BGB fristlos kündigen. Besteht der Verzug für zwei aufeinanderfolgende Termine, reicht bereits ein nicht unerheblichen Teil der Miete. Das ist bereits eine Miete und 0,01 €.

Kommt der Mieter mit 2 Monatsmieten in Verzug, kann der Vermieter gem. § 543 Abs. 2 BGB fristlos kündigen. Besteht der Verzug für zwei aufeinanderfolgende Termine, reicht bereits ein nicht unerheblichen Teil der Miete.
Allgemein, Mietrecht / 04.02.2018

Zu den Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) gehört insbesondere auch die Miete. Das Jobcenter zahlt diese in der Regel an den Hartz IV-Empfänger aus, der Mieter zahlt die Miete an dann an den Vermieter. Das Jobcenter soll nach § 22 Abs. 7 SGB II die Miete direkt an den Vermieter zahlen, wenn nicht sicher ist, dass der Hartz-IV Empfänger das Geld auch tatsächlich für die Zahlung der Miete verwendet.