BGH bleibt dabei – Schonfristzahlung beseitigt nicht ordentliche Kündigung
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BGH bleibt dabei – Schonfristzahlung beseitigt nicht ordentliche Kündigung

Der BGH hat mit Urteil vom 05.10.2022, Az.: VIII ZR 307/21, seine Rechtsprechung nochmals bekräftigt, dass der innerhalb der Schonfrist des § 569 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 BGB erfolgter Ausgleich des Mietrückstands lediglich die fristlose Kündigung beseitigt, nicht jedoch eine aufgrund desselben Mietrückstands hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung.

Für den Vermieter hat das Vor- und Nachteile. Spricht er hilfsweise die ordentliche Kündigung aus, wird er den säumigen Wohnungsmieter auf jeden Fall los. Eine Verzögerung ist nicht zu erwarten, da ein Räumungsurteil regelmäßig auch für die fristlose Kündigung nicht vor Ablauf der ordetnlichen Frist zu erwarten ist.

Auf der anderen Seite wird es den Mieter nicht dazu motivieren, die offene Miete nachzuzahlen, wenn er in jedem Fall mit einer Beendigung des Mietverhältnisses rechnen muss.

Insbesondere beißt sich diese Rechtsprechung mit den sozialrechtlichen Regelungen. Das Jobcenter / Sozialmat kann Mietschulden nur dann übernehmen, wenn dadurch der Wohnraum für den Leistungsempfänger erhalten wird. Die Rechtsprechnung des BGH führt dazu, dass in der Praxis keine Übernahme von Mietschulden erfolgt. Dass dies dem „eindeutigen Willen des Gesetzgebers“ entspricht, wie der BGH meint, darf bezweifelt werden.