Kein Gewohnheits-Wegerecht durch Duldung
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Kein Gewohnheits-Wegerecht durch Duldung

Duldet ein Grundstückseigentümer jahrzehntelang die Nutzung seines Wege, entsteht daraus für seine Nachbarn kein gewohnheitsrechtliches Wegerecht.

Es kommt nicht selten vor, dass Wege auf privaten Grundstücken durch die Nachbarn mitbenutzt werden.

Mal sind die unterschiedlichen Grundstücke erst durch Teilung entstanden oder gehörten einem Eigentümer, mal erfolgt die Nutzung aus Unkenntnis, wo genau eigentlich die Grundstücksgrenzen liegen. Oder es wurde schlicht vergessen, ein Wegerecht im Grundbuch eintragen zu lassen.

In vielen Fällen erfolgt die Nutzung des Wegs über mehrere Jahre oder sogar Jahrzehnte. Und plötzlich steht da ein Zaun oder Tor und der Grundstückseigentümer lässt niemanden mehr durch.

Gibt es kein im Grundbuch eingetragenes Wegerecht und liegen die Voraussetzungen eines Notwegerechts nicht vor, berufen sich die betroffenen Nachbarn dann auf ein oftmals auf ein gewohnheitsrechtliches Wegerecht. „Da sind wir ja schon immer langgegangen und der Mayer und der Huber auch“. „Schon mein Großvater hat diesen Weg genutzt, um auf sein Feld zu kommen.“

Der BGH hat mit Urteil vom 24.01.2020 entschieden, dass alleine die jahrzehntelange Duldung der Nutzung des Weges kein Gewohnheitsrecht entstehen lässt.

Ein Gewohnheitsrecht entsteht durch längere tatsächliche Übung, die eine dauernde und ständige, gleichmäßige und allgemeine ist und von den Beteiligten als verbindliche Rechtsnorm anerkannt wird.

Als ungeschriebenes Recht enthält es eine generell-abstrakte Regelung; diese muss über den Einzelfall hinausweisen. Dafür reicht es nicht, dass die Nutzung eines bestimmten Weges durch die Nachbarn geduldet wird.

Voraussetzung eines Gewohnheitsrechts ist neben längeren tatsächlichen Ausübung, dass die ungeschriebene Rechtsnorm, die die Beteiligten als verbindlich anerkennen, alle Rechtsverhältnisse einer bestimmten Art beherrscht.

Gewohnheitsrecht kann als dem Gesetz gleichwertige Rechtsquelle allgemeiner Art nur zwischen einer Vielzahl von Beteiligten und in Bezug auf eine Vielzahl von Rechtsverhältnissen entstehen, nicht aber beschränkt auf ein konkretes Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn.

In einem konkreten Rechtsverhältnis zwischen einzelnen Grundstücksnachbarn kann ein Wegerecht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch außerhalb des Grundbuchs nur aufgrund vertraglicher Vereinbarung oder als Notwegrecht unter den Voraussetzungen des § 917 BGB entstehen, nicht aber durch eine – sei es auch jahrzehntelange – Übung unter Grundstücksnachbarn.