Filesharing: Sperranspruch gegen Betreiber von offenen W-LAN und Tor-Exit-Nodes
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Filesharing: Sperranspruch gegen Betreiber von offenen W-LAN und Tor-Exit-Nodes

Nach der Neufassung des Telemediengesetzes vom 13.10.2017, haften Betreiber eines offenen W-LAN und Tor-Exit-Nodes nicht mehr als sog. Störer für Urheberrechtsverletzungen, die durch Filesharing über ihren Internet-Anschluss begangen werden. Das hat der BGH mit Urteil vom 26.07.2018, Az.: I ZR 64/17 entschieden.

Nach § 7 Abs. 4 TMG kann der Betreiber des offenen W-LAN jedoch verpflichtet sein, Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing durch „Sperrungen“ zu verhindern. Ob ein solcher Anspruch besteht und wie eine „Sperrung“ erfolgen soll, hat der BGH nicht selbst entschieden, sondern insofern das Verfahren an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen.

Der BGH weist jedoch bereits darauf hin, dass als mögliche Sperrmaßnahmen die Registrierung von Nutzern, die Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder im äußersten Fall die vollständige Sperrung des Anschlusses für andere Nutzer in Betracht kommt.

Das Betreiben offener W-LAN und Tor-Exit-Nodes wird somit auch in Zukunft problematisch sein. Der Unterlassungsanspruch wird durch den Sperranspruch ersetzt. Positiv ist allein, dass die völlig überzogenen Abmahngebühren wohl nicht mehr durchsetzbar sind.