Mietvertrag und Miezekatze
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Mietvertrag und Miezekatze

Die Katze ist das beliebteste Haustier der Deutschen. Wenn jedoch die Tierliebe beim Mieter stärker ausgeprägt ist als beim Vermieter, dann bleibt es nicht aus, dass sich auch die Gerichte mit den Stubentigern beschäftigen müssen.

Die Katzenhaltung kann im Mietvertrag dem Mieter nicht generell verboten werden.

Unzulässige Mietvertrags-Klauseln

Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH (Urt. v. 20.03.2013, Az.: VIII ZR 168/12) ist eine Klausel im Formularmietvertrag unwirksam, die es dem Mieter generell verbietet, Katzen zu halten.

Daraus folgt jedoch nicht, dass eine Katzenhaltung immer erlaubt ist. So kann individuell ein Tierhaltungsverbot wirksam vereinbart werden. Dass das Verbot zur Katzenhaltung als „Individualvereinbarung“ im Mietvertrag bezeichnet ist, oder dass das Tierhaltungsverbot handschriftlich in das Vertragsformular eingetragen wurde, macht die Klausel aber noch nicht zu einer Individualvereinbarung. Der Vermieter muss nachweisen, dass er das Tierhaltungsverbot vor Abschluss des Mietvertrages ernsthaft zur Verhandlung gestellt hat. Ein solcher Nachweis gelingt in der Praxis so gut wie nie.

Zustimmung des Vermieters notwendig

Auch bei fehlender oder unwirksamer Klausel bedarf es der Zustimmung des Vermieters zur Katzenhaltung. Ob diese erteilt werden muss, kann nicht pauschal beantwortet werden. Es findet immer eine Abwägung der Interessen im Einzelfall statt. Maßgeblich sind dabei insbesondere:

  • Anzahl und Verhalten der Tiere
  • berechtigte Interessen der anderen Bewohner des Hauses
  • bisherige Handhabung durch den Vermieter

Eine Katze

Die Haltung einer Katze gehört üblicherweise zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Will der Vermieter die Haltung untersagen, dann braucht er konkrete, stichhaltige Argumente dagegen. Nach Auffassung des AG Berlin-Mitte (Urt. v. 10.12.2014, Az.: 119 C 130/14) reichen allgemeine Befürchtungen des Vermieters nicht aus, wie z.B. dass aus einer Katze schnell mehrere würden, es bei potentiellen Nachmietern zu allergischen Reaktionen kommen könnte oder er Ärger mit der Wohnungseigentümergemeinschaft bekommen könnte.

Auch für das AG Köln (Urt. v. 09.08.2012, Az.: 201 C 103/12) gehört das Halten einer Katze regelmäßig zum vertragsgemäßen Gebrauch. Etwas anderes kann gelten, wenn ein anderer Mieter tatsächlich an einer Katzenhaarallergie leidet. Dann kann die Abwägung der Interessen dazu führen, dass der Vermieter die Katzenhaltung untersagen darf (AG Köln, Urt. v. 12.02.1988, Az.: 219 C 565/87).

Zwei Katzen und mehr Katzen

Problematischer wird es bereits bei 2 Katzen. Hier kommt es stärker auf die Wohnungsgröße an. Das AG München (Urt. v. 26.07.2012, Az. 411 C 6862/12) hat das Halten von 2 Katzen in einer 1 ½ Zimmerwohnung noch für zulässig erachtet, wenn keine Belästigungen von den Tieren ausgehen.

Das AG Wiesbaden (Urt. v. 19.03.2013, Az.: 91 C 3026/12) hat sogar die Haltung von 3 Katzen in einer 57 m²-Wohnung noch für zulässig erachtet.

Die Haltung von 7 Katzen in einer 3-Zimmerwohnung hingegen ist zu viel. Dies gilt auch dann, wenn es hierdurch zu keiner Belästigung anderer Mieter kommt (AG Lichtenberg, Urt. v. 31.07.1996, Az.: 8 C 185/96).

Auch wenn der Vermieter die Haltung von Katzen erlaubt hat, stellt das keinen Freibrief für den Mieter zum Aufbau eines Privatzoos dar. So hat das LG Mainz (Urt. v. 26.02.2002, Az.: 6 S 28/01) entschieden, dass die Haltung von sieben Katzen, einem Schäferhund und 2 Chinchillas in einer Zweiraumwohnung zwangsläufig zu einer Belästigung der anderen Mieter führen würde und in jedem Fall vertragswidrig sei.

Aber auch bei größeren Wohnungen kann der Vermieter bei exzessiver Katzenhaltung zur Kündigung berechtigt sein. Nach dem AG Augsburg (Urteil v. 31.7.2015, Az.: 71 C 1264/15) muss der Vermieter einer 100 m²-Wohnung nicht hinnehmen, dass der Mieter 18 Katzen hält. Das Gericht folgte auch nicht der Argumentation des Mieters, dass 11 Katzen gerade neu geboren wurden und „nur“ 7 erwachsene Katzen gehalten würden. Bereits das Halten von 7 ausgewachsenen Katzen sei zu viel und berechtige den Vermieter zur Kündigung. berechtigen.

Bei der Vermietung eines Einfamilienhauses ist nicht mit einer Belästigung anderer Mieter zu rechnen. Gleichwohl ist nach dem LG Aurich (Urt. v. 05.11.2009, Az.: 1 S 275/09) unter der Erlaubnis zur Katzenhaltung, das Halten von 1 bis 3 Katzen zu verstehen, nicht aber von 15 Katzen. Das Gericht gab dem Vermieter Recht, der nach erfolgloser Aufforderung zur Reduzierung Anzahl der Tiere, dem Mieter gekündigt hatte.

Freigänger

Die Katze liebt zum einen ihre Freiheit, zum anderen ist sie gerne nachts aktiv. Nicht bei jedem Katzenhalter geht die Tierliebe soweit, ständig nachts aufzustehen, um seinen Liebling rein und raus zu lassen. Ein Berliner Mieter baute daher kurzerhand eine Katzenklappe in die Wohnungstür ein, natürlich ohne vorher den Vermieter zu fragen. Nachdem er der Aufforderung zur Beseitigung nicht nachkam, kündigte der Vermieter und klagte auf Räumung. Zu Recht, wie das LG Berlin (Urt. v. 24.09.2004, Az.: 63 S 199/04) entschied. Das AG Schöneberg hatte in 1. Instanz noch dem Mieter rechtgegeben.

Nicht erfolgreich mit seiner Räumungsklage wegen einer Katzenklappe war hingegen ein Vermieter in Erfurt (AG Erfurt, Urteil v. 9.07.1999, 223 C 1095/98). Anders als im Berliner Fall hatte der Mieter die Katzenklappe innerhalb der Wohnung an einer Zimmertür angebracht. Das Gericht sah darin zwar eine Pflichtverletzung, die zu Schadensersatzanspruch führt, jedoch nicht so schwerwiegend ist, dass sie eine Kündigung rechtfertigen könnte.

Häufiger Streitpunkt ist der „Besuch“ der Katze auf dem Nachbargrundstück (insbesondere, wenn sie bei dieser Gelegenheit gleich noch ihr Geschäft im Blumenbeet verrichtet) oder sogar in der Wohnung des Nachbarn. Auch hier ist die Rechtsprechung uneins und es kommt wie so oft auf den Einzelfall an.

Das AG Potsdam (Urt. v. 19.06.2014, Az.: 26 C 492/13) der Klage einer Nachbarin gegen den Vermieter stattgegeben, dass dieser auf seinen Mieter einwirken muss, dass die Katze des Mieters nicht mehr die Nachbarin durch deren offene Terrassentür besucht.

Wesentlich katzenfreundlicher zeigte sich hingegen das LG Oldenburg (Urteil vom 29.07.2011 – 8 S 578/10). Danach hat der Nachbar eines Wohngebietes mit überwiegend Einfamilienhäusern es hinzunehmen, wenn 2 fremde Katzen sein Grundstück betreten und auch mal etwas hinterlassen.

Das Anbringen eines sog. Katzennetzes am Balkon, um zu verhindern, dass die Katze die Nachbarn besucht, ist ohne Zustimmung des Vermieters ebenfalls nicht zu empfehlen. So haben das AG Augsburg (Urt. v. 21.12.2015, Az.: 72 C 4756/14), das AG Neukölln, (Urt.v. 12.04.2012, Az.: 10 C 456/11) und das AG München (Urt. v. 26.07.2012, Az.: 411 C 6862/12) jeweils dem Vermieter Recht gegeben, der eine Entfernung des Katzennetzes vom Balkon verlangte, weil es eine erhebliche optische Beeinträchtigung darstellen würde. Anders sah dies hingegen das AG Köln (Urt. v. 03.12.2001, Az.: 222 C 227/01) und gab dem Mieter recht. Dem Mieter ist daher anzuraten, das Anbringen des Katzennetzes vorher mit dem Vermieter abzustimmen.

Heinrich von Knorre

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht