01 Apr Verkehrsunfall: Dashcam-Aufzeichnungen als Beweismittel
Mit Urteil vom 15.05.2018 hat der BGH (Az.: VI ZR 233/17) erstmals mit der Frage beschäftigen, ob Dashcam-Aufzeichnungen im Schadensersatzprozess als Beweismittel verwertet werden können. Bislang wurde diese Frage von den Gerichten unterschiedlich bewertet.
Zwar gibt es in der Zivilprozessordnung kein Beweisverwertungsverbot. Andererseits ist das ständige Mitlaufenlassen von Kameras im Straßenverkehr rechtlich nicht unproblematisch, da es hierbei leicht zu Verstößen gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BSDG) kommt. Die Frage der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen hängt daher davon ab, ob rechtswidrig erlangte Beweismittel in einem Zivilprozess verwertet werden können.
Der BGH hat klargestellt, dass das ständige, anlassunabhänige, ständige Filmen einen Verstoß gegen die geltenden Datenschutzbestimmungen darstellt. Daraus folgt aber keine grundsätzliches Verwertungsverbot. Es muss eine Interessenabwägung stattfinden, wobei dem Interesse des Unfallgeschädigten dabei erhebliches Gewicht zukommt.
Damit folgt der BGH dem OLG Nürnberg (Beschluss vom 10.08.2017, Az.: 13 U 851/17), dass eine Abwägung zugunsten der Verwertbarkeit der Aufnahmen spricht. Die Eingriffe in Rechte Dritter durch laufende Aufzeichnungen des Verkehrs seien relativ geringfügig. Es überwiegt das Interesse der Allgemeinheit an richtigen gerichtlichen Entscheidungen. Verkehrsunfälle beschäftigen die Gerichte jährlich tausendfach. Die Entscheidungen ergehen oftmals auf einer sehr unsicheren Tatsachengrundlage oder der Schaden wird hälftig geteilt, weil das Gericht von einer Unaufklärbarkeit des Unfalls ausgeht. Die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen könnten bei einer Verbesserung der Qualität der Urteile helfen.